Statutes

„raising seed“  ist eine gemeinnützige Organisation, die  mit weitestgehend ehrenamtlichen Leistungen und aktivem Fundraising die Unterstützung bestehender und künftiger Entwicklungsprojekte zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen in der Dritten Welt nachhaltig sicher stellen will.

„raising seed“  respektiert die Prinzipien von Good Governance,  Fairplay und Glaubwürdigkeit mittels aktiver Information und Transparenz. Der christliche Glaube durchdringt das Denken und Handeln der Organisation.

Möge Gott diesem Werk beistehen.


Statuten


1:     Name und Sitz des Vereins

Unter der Bezeichnung „raising seed“  besteht ein Verein gemäss  Art. 60ff ZGB mit Sitz in 3063 Ittigen,  Kanton Bern.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig, sieht sich jedoch dem christlichen Glauben verpflichtet.

2:     Zweck des Vereins

Der Verein ist bestrebt folgende Ziele zu erreichen:
  • Kindern und Jugendlichen in der Dritten Welt eine christliche Erziehung in menschenwürdigen Verhältnissen zu gewährleisten;
  • diesen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu ermöglichen;
  • eine nachhaltige finanzielle Unterstützung dieser Werke sicher zu stellen;
  • eine nachhaltige Nutzung von Bauten und Einrichtungen zu gewährleisten;
  • kleinen Spenderorganisation in der Schweiz durch Qualitätssicherung und professionellem Projektmanagement den Zugang zu grossen Stiftungen und öffentlichen Geldern zu  ermöglichen;
  • Projekte zur Selbsthilfe mittels Mikrokrediten initiieren;
  • dank einem Solidaritätsfonds den angeschlossenen Organisationen zur Überbrückung von finanziellen Engpässen beitragen.

3:     Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:
  • in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben,
  • öffentliche und private Institutionen, Vereine und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. 

4:     Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund eines schriftlichen eingereichten Austritts auf Ende eines Kalenderjahres. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen. 

5:     Finanzen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich im Wesentlichen zusammen aus:  
  • Mitgliederbeiträgen;
  • Freiwilligen Spenden, Zuwendungen und Legaten von Privaten;
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand, von Institutionen, Vereinen usw.;
  • Zweckgebundenen regelmässigen, periodischen oder einmaligen Unterstützungsbeiträgen für Hilfs- und Unterstützungsprojekte des Vereins;
  • Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen und aus besonderen Aktionen.
Die Jahresbeiträge werden jeweils per 30.6. erhoben und betragen:
  • Fr. 100.00  für Einzelmitglieder
  • Fr. 200.00  für juristische Personen und Kollektivmitglieder. 

6:     Organe

Organe des Vereins sind:
  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisoren
  • Patronatskomitee

7:     Generalversammlung

Die  ordentliche Generalversammlung findet innerhalb des ersten Quartals des Kalenderjahres statt. Das Datum der ordentlichen Generalversammlung ist den Mitgliedern durch Publikation auf der Website 60 Tage im Voraus bekannt zu geben.
 Der Vorstand oder ein Fünftel aller Mitglieder sind befugt, ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Für deren Ankündigung gilt dieselbe Frist wie bei der ord. GV.
Die schriftliche Einladung (E-Mail oder Briefpost) hat mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten einzureichen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

8:     Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung

  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisoren
  • Abnahme des Protokolls und der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Beitritt zu oder Fusion mit anderen Organisationen sowie die Vereinsauflösung
  • Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Ausschluss von Mitgliedern 
Die Generalversammlung kann Beschlüsse nur über Gegenstände fassen, die mit der  Traktandenliste  angekündigt wurden. 

9:     Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, mit einfachem Mehr. Ein Viertel der Anwesenden kann geheime Abstimmung verlangen.
Über Beitritt zu und Fusion mit andern Organisationen sowie für die Vereinsauflösung sind 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. 

10:     Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und zwei bis 4 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand  konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt  2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Unterschriftsberechtigt für den Verein sind je zu zweien der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier.  Für den Postfinance- und Bankverkehr trifft der Vorstand adäquate Regelungen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.  Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 

11:     Aufgaben des Vorstandes

  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung
  • Entscheid über die Aufnahme von neuen Hilfs- und Unterstützungsprojekten
  • die Organisation, Durchführung und die Überwachung der Projekte
  • Periodische Berichterstattung über die verschiedenen Projekte an die betroffenen Spender und Träger sowie die Mitglieder des Vereins
  • Der Vorstand befindet im Übrigen über alle nicht explizit in den Kompetenzbereich der Generalsversammlung fallenden Geschäfte. 

12:     Revision

Die Revisoren prüfen die Rechnung jährlich und stellen Antrag über die Entlastung des Vorstands an die Generalversammlung. Die Revision kann durch die Generalversammlung auch einer Treuhandgesellschaft übertragen werden. Die Revisoren sind jedes Jahr durch die Generalversammlung zu bestimmen.

13:     Patronatskomitee

Das Patronatskomitee wird gebildet durch Persönlichkeiten, die mit ihrer Zugehörigkeit zu „raising seed“ sich mit der Zweckbestimmung des Vereins identifizieren und dessen Glaubwürdigkeit nach aussen dokumentieren. Das Patronatskomitee überwacht die Einhaltung der Grundsätze der Geschäftsführung durch die Organe des Vereins.

14:    Auflösung oder Fusion des Vereins

Eine Fusion kann nur mit einer anderen steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.



Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 31. August 2009 in Ittigen genehmigt und an der a.o. Generalversammlung vom 11. Februar revidiert (Ziff. 13 und 14).  


Der Präsident                            Die Vizepräsidentin
Marco Blatter                              Veronica Baumann